§ 76 Zuschlag
Stand: 20.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/76#abs-1 (1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/76#abs-2 (2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 76 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Schleswig, 25.08.2017 – 54 Verg 3/17Zitiert von 2
- Vergabekammer Südbayern, 29.11.2022 – 3194.Z3-3_01-22-39
- Vergabekammer Südbayern, 21.03.2022 – 3194.Z3-3_01-21-51
- Vergabekammer Lüneburg, 29.04.2025 – VgK-10/2025
- OLG Frankfurt am Main, 23.06.2020 – 11 Verg 2/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2020 I S. 2392
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.